Gericht stoppt Pfandumgehung
15. November 2010
Wie die Deutsche Umwelthilfe (DUH) mitteilt, ist in Düsseldorf ein Urteil gesprochen worden, das die Umgehung der Pfanderhebung für unzulässig erklärt. Der Zusatz einer wasserähnlichen Flüssigkeit aus Molke zu Erfrischungsgetränken führt nicht zu einer Befreiung von der Pfandpflicht. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden. Damit gab das Gericht der Klage des Verbandes des Deutschen Getränke-Einzelhandels e.V. gegen einen Händler statt, der angeblich molkehaltige Erfrischungsgetränke ohne die Erhebung eines Einwegpfandes vertrieben hatte. Auf dem Prüfstand stand der Energy Drink "Power Point", der bislang als "koffeinhaltiges Molkenmischerzeugnis" pfandfrei in 0,25 Liter Getränkedosen verkauft wurde.
Beklagt wurde der Hersteller, die Rhodius Mineralquellen und Getränke GmbH & Co. KG, welche auch Erfrischungsgetränke der Produktreihe "Key" als "Molkenmischerzeugnis" pfandfrei vertreibt. Laut der Verpackungsverordnung müssen für Erfrischungsgetränke in Getränkedosen mindestens 25 Cent Pfand erhoben werden. Es gibt wenige Ausnahmen, wie beispielsweise Getränke, die zu mehr als 50 Prozent aus Milch oder Milcherzeugnissen bestehen. Doch die angeblichen Molkegetränke der Rhodius Mineralquellen sollen gar keine wesentlichen für Molke typischen Inhaltsstoffe enthalten: Das ließ die DUH untersuchen. Von der DUH in Auftrag gegebene Untersuchungen durch ein akkreditiertes Analyselabor zeigten auf, dass weder der besonders bekömmlichen Milchzucker, noch Eiweiße oder wertvolle Mineralstoffe wie Calcium in relevanten Mengen in den Rhodius-Getränken festzustellen waren. Entsprechend eindeutig ist das Urteil des Landgerichts Düsseldorf: "Der Vertrieb des Produktes 'Power Point Classic Energy' ohne Pfanderhebung und Kennzeichnung der Pfandpflicht verstößt gegen (die) Verpackungsverordnung".
Die DUH und der Verband des Deutschen Getränke-Einzelhandels begrüßten deshalb ausdrücklich das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf, welches dem zweifelhaften pfandfreien Verkauf angeblich molkehaltiger Produkte einen Riegel vorschob. "Die Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf hat Signalwirkung für alle Produzenten molkehaltiger Getränke. Der Zusatz wasserähnlicher Substanzen aus Molke wird zukünftig nicht mehr als Grund zur Befreiung von der Pfandpflicht herhalten können. Damit ist ein weiterer Versuch, die Pfandregelungen der Verpackungsverordnung gezielt zu umgehen, gescheiter", erklärte Rechtsanwalt Dr. Remo Klinger, Prozessvertreter des Deutschen Getränke-Einzelhandelsverbandes.
(st)
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