bvse rät: Pflicht zur CLP-Notifizierung prüfen
Die europäische CLP-Verordnung Nr. 1272/2008/EC - Classification (Einstufung), Labelling (Kennzeichnung), Packaging (Verpackung) setzt das Globally Harmonized System in der EU um. Ein Ziel der Verordnung ist es, gefährliche Chemikalien europaweit einheitlich zu definieren. Mit der jetzt erforderlichen Meldung an das sogenannte Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis werden die Voraussetzungen für eine europaweite Chemikalienliste geschaffen. Das teilte der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. aktuell mit.Auf Grund dieser Verordnung wird in vielen Unternehmen eine sogenannte CLP-Notifizierung notwendig sein. Insbesondere die Kunststoffaufbereiter und Kunststoffverwerter, die Recyclate herstellen, sind von der CLP-Notifizierung betroffen. Darüber hinaus bittet der bvse auch die Altölraffineure, die Schrottaufbereiter und Schrottverwerter sowie die Aufbereiter von Bildschirmglas zu prüfen, inwieweit sie von der CLP-Notifizierung betroffen sind.
Eine solche Notifizierung gemäß Artikel 39 und Artikel 40 der CLP-Verordnung ist immer dann vorzunehmen, wenn meldepflichtige Stoffe und Gemische im Unternehmen verwendet und an andere Marktteilnehmer unter dem Produktbegriff weitergegeben werden.
Anders als in der REACH-Verordnung bestehen bei der CLP-Verordnung nicht die bekannten Stoffgrenzen ab eine Jahrestonne, sondern Toxizitätsgrenzwerte, die auch bei kleineren Mengen greifen können. Die REACH-Verordnung wird durch die CLP-Verordnung ergänzt. Von daher sollten Unternehmen, die vorregistriert haben, prüfen, ob eine CLP-Notifizierung notwendig ist.
Ausgenommen von der CLP-Notifizierung ist der Abfallbereich sowie die Herstellung von Erzeugnissen. Die Verwendung von gefährlichen Stoffen führt in der Regel zu CLP-Notifizierungspflichten, wenn der Produktbegriff gilt. Keine Verpflichtung zur Notifizierung ergibt sich bei der Aufbereitung von Verkaufsverpackungen.
Der bvse hat für seine betroffenen Mitgliedsunternehmen die CLP-Notifizierung vorbereitet. Da die CLP-Notifizierungen bis zum 3. Januar 2011 vorzunehmen sind, ist Eile geboten. Die CLP-Notifizierung kann über den bvse nur dann vorgenommen werden, wenn entsprechende Anträge, die bei der bvse-Bundesgeschäftsstelle (Frau Lorenz, Tel.: 0228/98849-0, E-Mail: lorenz@bvse.de) abgerufen werden können, bis Montag, 13. Dezember 2010, vollständig vorliegen.
(st)